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Wenn bei Kindern im schulpflichtigen Alter eine Entwicklungsstörung oder eine Behinderung vor-
liegt, so kann ein sogenannter sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden.
Ein Lehrer der allgemeinbildenden Schule begutachtet zusammen mit einem Sonderschullehrer
das Kind und sie empfehlen gemeinsam Art und Umfang der sonderpädagogischen Förderung. Die
letzte Entscheidung, auch über den Ort der Förderung, trifft das zuständige Schulamt. Die Eltern
haben in diesem Verfahren Anhörungsrecht und ihr Wille ist zu berücksichtigen.
Es gibt derzeit die Möglichkeit Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl in speziellen
Förderschulen, als auch in allgemeinbildenden Schulen zu unterrichten. Diese schulische Integra-
tion wird auch als Gemeinsamer Unterricht (GU) bezeichnet.
Förderschulen
sind je nach Art Ganztagsschulen und haben teilweise einen großen regionalen
Einzugsbereich, so dass ein kostenloser Schulwegstransport mit Kleinbussen angeboten wird.
Es gibt folgende Förderschwerpunkte
Förderschule für:
• Lernen
• Sprache
• Emotionale und soziale Entwicklung
• Hören und Kommunikation
• Sehen
• Geistige Entwicklung
• Körperliche und motorische Entwicklung
Sollte der Förderbedarf in einem der oben genannten Bereiche ermittelt sein und es erscheint den
Eltern wünschenswert ihr Kind statt in einer Förderschule in einer allgemeinbildenden Schule, also
integrativ fördern zu lassen, so gibt es zwei Möglichkeiten:
Einzelintegration
Das Kind hat Anspruch auf sonderpädagogische Förderung durch einen Sonderpädagogen, der es
für eine festgelegte Stundenzahl in der Woche in der Klasse begleitet bzw. den Lehrer berät. In der
Regel geht es um 2 bis 4 Std. sonderpädagogische Förderung pro Woche, abhängig von der Art der
Behinderung und von der Abordnung eines geeigneten Sonderschullehrers für diese Zeit.
Förderschulen oder schulische Integration /
Gemeinsamer Unterricht
Förderschulen oder schulische Integration / Gemeinsamer Unterricht