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Wenn bei Kindern im schulpflichtigen Alter eine Entwicklungsstörung oder eine Behinderung vor-

liegt, so kann ein sogenannter sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt werden.

Ein Lehrer der allgemeinbildenden Schule begutachtet zusammen mit einem Sonderschullehrer

das Kind und sie empfehlen gemeinsam Art und Umfang der sonderpädagogischen Förderung. Die

letzte Entscheidung, auch über den Ort der Förderung, trifft das zuständige Schulamt. Die Eltern

haben in diesem Verfahren Anhörungsrecht und ihr Wille ist zu berücksichtigen.

Es gibt derzeit die Möglichkeit Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowohl in speziellen

Förderschulen, als auch in allgemeinbildenden Schulen zu unterrichten. Diese schulische Integra-

tion wird auch als Gemeinsamer Unterricht (GU) bezeichnet.

Förderschulen

sind je nach Art Ganztagsschulen und haben teilweise einen großen regionalen

Einzugsbereich, so dass ein kostenloser Schulwegstransport mit Kleinbussen angeboten wird.

Es gibt folgende Förderschwerpunkte

Förderschule für:

• Lernen

• Sprache

• Emotionale und soziale Entwicklung

• Hören und Kommunikation

• Sehen

• Geistige Entwicklung

• Körperliche und motorische Entwicklung

Sollte der Förderbedarf in einem der oben genannten Bereiche ermittelt sein und es erscheint den

Eltern wünschenswert ihr Kind statt in einer Förderschule in einer allgemeinbildenden Schule, also

integrativ fördern zu lassen, so gibt es zwei Möglichkeiten:

Einzelintegration

Das Kind hat Anspruch auf sonderpädagogische Förderung durch einen Sonderpädagogen, der es

für eine festgelegte Stundenzahl in der Woche in der Klasse begleitet bzw. den Lehrer berät. In der

Regel geht es um 2 bis 4 Std. sonderpädagogische Förderung pro Woche, abhängig von der Art der

Behinderung und von der Abordnung eines geeigneten Sonderschullehrers für diese Zeit.

Förderschulen oder schulische Integration /

Gemeinsamer Unterricht

Förderschulen oder schulische Integration / Gemeinsamer Unterricht