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Gemeinsamer Unterricht

Bei dieser Form der Integration wird der Förderbedarf mehrerer Kinder (in der Regel 5 bis 7) mit

durchaus unterschiedlichen Förderschwerpunkten rechnerisch zusammengelegt, so dass ein Son-

derpädagoge mit hohem Stundenanteil fest an eine allgemeinbildende Schule abgeordnet werden

kann und gemeinsam mit dem Klassenlehrer den Unterricht gestaltet.

Bei der sonderpädagogischen Förderung gibt es die Unterscheidung von zielgleich und zieldifferent.

Zielgleiche Beschulung

bedeutet, das Kind ist in der Lage nach den Richtlinien und Lehrplänen der

allgemeinen Schulform zu lernen (z.B. bei einer Körperbehinderung oder Hörschädigung). Es liegen

keine schwerwiegenden kognitiven Störungen vor, so dass das Kind die grundlegenden Kulturtech-

niken (Lesen, Schreiben, Rechnen) mit Unterstützung erlernen kann.

Zieldifferenter Unterricht

findet derzeit in NRW im Rahmen von integrativen Lerngruppen statt.

Dies betrifft z.B. Kinder mit dem Förderschwerpunkt Lernen oder geistige Entwicklung. Diese

Kinder müssen bzw. können nicht nach den allgemeinen Lehrplänen unterrichtet und benotet

werden. Daher ist es Aufgabe des Sonderpädagogen den Lernstoff entsprechend zu modifizieren,

d.h. den besonderen Lernzielen der entsprechenden Behinderung anzupassen.

Regional ist die Möglichkeit des GU sehr unterschiedlich. Hervorzuheben ist, dass gerade im Raum

Wuppertal die gute Zusammenarbeit zwischen Schulamt, der Stadt Wuppertal als Schulträger und

den betroffenen Eltern und Lehrern dazu geführt hat, dass es hier mehrere integrativ arbeitende

Grundschulen gibt. Der Gemeinsame Unterricht an weiterführenden Schulen konnte für diese

Kinder bislang an allen Schulformen (von Hauptschule bis Gymnasium) fortgeführt werden.

Das Schulamt berät zum Gemeinsamen Unterricht, ebenso der Initiativkreis Gemeinsame Schule,

der aus einer Elterninitiative hervorgegangen ist.

Internet:

www.gemeinsame-schule.de

Anmeldungen auch zur schulischen Integration erfolgen zunächst über die zuständigen Grund-

schulen im Wohnbezirk! Über die Schulpflicht des Kindes informiert der Schulträger (Gemeinde)

per Brief.

Förderschulen oder schulische Integration / Gemeinsamer Unterricht